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Prüffristen - eine Hilfe durch den Dschungel

FALL 1: Ihre Betriebsstättengenehmigung enthält eine vorgeschriebene Prüffrist für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Sie sind angehalten, die Überprüfung danach durchzuführen.

FALL 2:
Ihre Betriebsstättengenehmigung enthält keine vorgeschriebene Prüffrist.
Sie sind angehalten, sich nach der Festlegung in der  Elektroschutzverordnung 2012 zu richten


Relevante Vorschriften:


Die Elektrotechnikverordnung - ESV 2012:

ESV - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel


ESV2012 §7.3.1Funktionskontrolle FI-Schutzschaltern (Prüftaste)mindesten alle 6 Monate
ESV2012 §7.3.2Baustellen: Prüfung von elektr. Anlagen und Betriebsmitteln auf
offensichtliche Mängel
wöchentlich
ESV2012 §8.1elektrische Anlagen nach Errichtung bzw. WiedererrichtungPrüfung vor
Inbetriebnahme
ESV2012 §8.2elektrische Anlagen nach wesentlichen Änderungen, wesentlichen
Erweiterungen oder nach Instandsetzung
Prüfung vor
Inbetriebnahme
ESV2012 §8.3ortsveränderliche elektr. Betriebsmittel nach Änderung oder
Instandsetzung
Prüfung vor
Inbetriebnahme
ESV2012 §9.1.1elektrische Anlagenwiederkehrende Prüfung
längstens 5 Jahre
ESV2012 §9.1.2ortsveränderliche el. Betriebsmittel SKI in Arbeitsstätten, es sei
denn, diese sind ausschließlich an Steckdosen mit Zusatzschutz FI
betrieben
wiederkehrende Prüfung
längstens 5 Jahre
ESV2012 §9.1.3ortsveränderliche el. Betriebsmittel im Bergbau und Untertagebauwiederkehrende Prüfung
längstens 5 Jahre
ESV2012 §9.2-3Abweichungen zu §9.1.:
ESV2012 §9.2.1elektrische Anlagen ist nur geringen Belastungen ausgesetzt
z.B.: Büros
wiederkehrende Prüfung
längstens 10 Jahre
ESV2012 §9.2.2elektrische Anlagen in Ex-Bereichenwiederkehrende Prüfung
längstens 3 Jahre
ESV2012 §9.2.3elektrische Anlagen in Ex-Bereichen mit hoher Beanspruchung
z.B.:Feuchtigkeit, Staub, hohe/niedrige Temperaturen
wiederkehrende Prüfung
längstens 1 Jahr
ESV2012 §9.2.4elektrische Anlagen auf Baustellen und auf Arbeitsstätten zur
obertägigen Gewinnung von festen, mineralischen Rohstoffen
wiederkehrende Prüfung
längstens 1 Jahr
ESV2012 §9.3.1elektrische Anlagen im Fall einer aussergewöhnlichen Beanspruchung
z.B.:Feuchtigkeit, Staub, hohe/niedrige Temperaturen
wiederkehrende Prüfung
längstens 3 Jahre
ESV2012 §9.3.2  elektrische Anlagen bei zusammentreffen mehrerer Beanspruchungen
nach 9.3.1
wiederkehrende Prüfung
längstens 1 Jahr
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ESV - Blitzschutzanlagen

ESV2012 §15.3Blitzschutzanlagen nach Errichtung bzw. Wiedererrichtung, wesentlichen
Änderungen, wesentlichen Erweiterungen oder nach Instandsetzung
Prüfung vor
Inbetriebnahme
ESV2012 §15.3.1Blitzschutzanlagen allgmeinwiederkehrende Prüfung   
längstens 3 Jahre
ESV2012 §15.3.2Blitzschutzanlagen für Ex-Bereiche und Läger für leicht entzündliche
Arbeitsstoffe
wiederkehrende Prüfung
längstens 1 Jahr
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ESV - Thermografie

ESV2012 §10.1.5Gegebenenfalls Erfassung des thermischen Zustandes relevanter        
elektrischer Bauteile
wiederkehrende Prüfung   
längstens 5 Jahre
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